Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will das Strafmaß für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie in bestimmten Fällen absenken: Durch die Reduzierung der Mindeststrafe von einem Jahr auf drei beziehungsweise sechs Monate sollen diese Straftaten wieder zu Vergehen herabgestuft werden. Die Höchststrafe von bis zu zehn Jahren für schwerwiegende Tatbestände soll aber unangetastet bleiben.
„Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB angemessen sanktioniert werden können“, heißt es dazu im Gesetzentwurf, über den die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagausgaben) berichten.
Zugleich werde aber den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit wiedereröffnet, in jedem Einzelfall angemessen zu reagieren. „Wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt, kann damit wieder eine niedrigere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden.“ Zudem könnten Verfahren wieder eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Der FDP-Politiker will damit nach vielfacher Kritik von Experten eine Gesetzesreform von 2021 korrigieren: Nach einer Reihe schwerer Missbrauchsfälle an Kindern hatte die Große Koalition im Juni 2021 eine Verschärfung des Sexualstrafrechts beschlossen. Es zeigte sich jedoch, dass das Gesetz in der Praxis zu oft die Falschen traf – etwa Eltern oder Lehrer von Kindern, die kinderpornographisches Material in Klassenchats entdeckt hatten und zur Aufklärung beitragen wollten. Der Verschärfung des Strafrechts traf damit im Alltag oft auf Personen, die ganz offensichtlich nicht aus krimineller Energie handelten.
„Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Im Einzelnen behält der Entwurf die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Erhöhung des Strafrahmens auf zehn Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB und auf fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 3 StGB bei und macht nur die Heraufstufung zum Verbrechen durch Senken der Mindeststrafen in Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Absatz 3 von einem Jahr auf drei Monate rückgängig.