Auch im März treten in Deutschland wieder verschiedene gesetzliche Neuerungen in Kraft. Viele beziehen sich diesmal auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie und folgen aus Beschlüssen von Bund und Ländern. Zudem werden Verbraucherrechte im Zusammenhang mit der Verlängerung bestimmter Verträge ausgeweitet und das Lobbyregister scharfgestellt:
EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT KOMMT:
Ab 15. März müssen Beschäftigte in den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft sind. Erfasst von der Regelung sind außerdem etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tageskliniken, Rettungsdiensten, Arztpraxen und sozialpädagogische Zentren. Die Teil-Impfpflicht soll dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen dienen, ist zugleich aber umstritten.
3G-REGELUNGEN IN DER GASTRONOMIE
Ab 4. März werden 2G-Regelungen in der Gastronomie und in Hotels bundesweit flächendeckend auf 3G abgeschwächt. Darauf hatten sich Bund und Bundesländer bei einer Corona-Spitzenrunde im Mitte Februar geeinigt. Auch Ungeimpfte können die entsprechenden Dienstleistungen dann wieder in Anspruch nehmen, sofern sie einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorweisen. Strengere Zugangsregeln gelten allerdings weiterhin noch für Besuche in Diskotheken und Clubs.
WEGFALL ALLER TIEFGREIFENDEN CORONABESCHRÄNKUNGEN:
Ab 20. März fallen in Deutschland alle tiefgreifenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Coronaausbreitung. Auch das beschlossen Bund und Länder bei ihrem jüngsten Spitzentreffen. Demnach läuft dann auch die Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte aus. Die Unternehmen können das Modell jedoch weiter anbieten. Nach dem 20. März sollen bundesweit nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen gelten. Einzelheiten müssen noch geklärt werden.
MEHR VERBRAUCHERRECHTE BEI VERTRÄGEN:
Bereits ab 1. März greift eine Gesetzesänderung, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Verlängerungen bei bestimmten Verträgen schützen soll. So verkürzt sich die Kündigungsfrist für Verträge für Fitnessstudios, die ab diesem Stichtag abgeschlossen werden, auf nur noch maximal einen Monat. Zeitschriftenabonnements etwa dürfen sich dann nur noch stillschweigend um unbestimmte Zeit verlängern, wenn Kundinnen und Kunden eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat haben. Die Neuerung greift allerdings nur für Neuverträge.
LOBBYREGISTER WIRD SCHARFGESCHALTET:
Seit Anfang des Jahres gibt es ein öffentliches Lobbyisten-Register für Bundestag und Bundesregierung. Zum 1. März wird es scharfgeschaltet. Interessenvertreterinnen und -vertretern von Unternehmen, Verbänden, Organisationen und Vereinen drohen dann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, wenn sie nicht registriert sind. Neben Kontaktdaten und Auftraggebern muss auch angegeben werden, welcher finanzielle Aufwand für die jeweilige Interessenvertretung betrieben wird. Zu finden ist das Lobby-Register unter www.lobbyregister.bundestag.de.