In Corona-Hotspots können auch künftig besondere Schutzmaßnahmen verhängt werden, wenn das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Das sieht der Entwurf für das neue Infektionsschutzgesetz vor, der AFP am Mittwoch vorlag. Voraussetzung ist demnach, dass „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Zu den dann möglichen Maßnahmen gehören eine Maskenpflicht, sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum – insbesondere in Innenräumen.
Zudem sollen die Menschen in diesem Fall verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen zudem zur Erarbeitung von Hygienekonzepten verpflichtet werden. Die Maßnahmen sollen dem Gesetzentwurf zufolge automatisch enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert.
Das neue Gesetz sieht zugleich vor, dass bestimmte Maßnahmen künftig generell weiter gelten können, und nicht nur in den Hotspots. Dazu gehören eine Maskenpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie Testpflichten in Schulen oder etwa in Justizvollzugsanstalten. Voraussetzung ist aber stets, dass die Länder entsprechende Verordnungen erlassen.
Über das Gesetz hatten bis zuletzt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) beraten. „Wir haben, glaube ich, einen sehr guten Kompromiss gefunden“, sagte Buschmann im ZDF-„Morgenmagazin“. Die bisherige gesetzliche Grundlage für die Corona-Maßnahmen läuft am 19. März aus.
Lauterbach betonte ebenfalls im „Morgenmagazin“: „Wenn die Fallzahlen hoch sind oder gar steigen, und die Krankenhausversorgung sogar gefährdet ist, dann können auch weitergehende Maßnahmen sofort wieder ergriffen werden.“ Somit gebe es „das Instrumentarium, mit dem die Länder sofort auf hohe Zahlen reagieren können“. Damit könne auch eine etwaige Sommerwelle bekämpft werden.