Maskenpflicht als Basis-Schutz und Abstandsgebote in Hotspots

Masken tragen
Masken tragen

Am Sonntag läuft die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Maßnahmen aus. Welche Regeln danach noch gelten können, wird in dem neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung festgeschrieben. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Maßnahmen: Den Basis-Schutz, den die Länder auf jeden Fall anwenden können – und härtere Restriktionen für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Am Mittwoch sollte die Vorlage erstmals im Bundestag beraten werden. Dort soll sie am Freitag ebenso wie vom Bundesrat endgültig gebilligt werden.

Welchen Basis-Schutz wird es künftig geben?

Maskenpflicht:

Das Tragen einer Maske kann für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten angeordnet werden. Dasselbe gilt für Asylbewerberunterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr. Zudem bleibt bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Lichte des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden.

Testpflicht:

Sie kann ebenfalls angeordnet werden – und zwar für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen sowie im Maßregelvollzug. Zudem ist dies möglich für Einrichtungen mit „freiheitsentziehenden Unterbringungen“ – insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren.

Was gilt künftig für die Hotspots?

Voraussetzungen:

Hotspots sind dem Gesetzentwurf zufolge Gebiete, in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Das ist dann gegeben, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet – oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Dass eine solche Situation besteht, muss das jeweilige Landesparlament per Beschluss feststellen. Ein Hotspot kann sich auf einen Stadtteil beschränken, aber auch ein ganzes Bundesland umfassen.

Unklar ist bislang, wann genau künftig Hotspots in den Ländern beschlossen werden. Denn darüber, wann die Voraussetzungen erfüllt sind, gehen die Meinungen stark auseinander. Die Vorlage enthält keine konkreten Angaben.

Das FDP-geführte Bundesjustizministerium geht davon aus, dass die Hürden dafür hoch sind und Hotspots damit eher die Ausnahme bleiben dürften. Demgegenüber rechnet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) damit, dass die Länder die Hotspot-Regelung rasch und häufig anwenden werden.

Maßnahmen:

In Hotspots können auf der Grundlage der Regelung weitergehende Maskenpflichten angeordnet werden, als die im Basisschutz vorgesehenen – etwa auch in Supermärkten. Möglich ist auch die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum – insbesondere in Innenräumen.

Zudem sollen die Menschen in diesem Fall verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen zudem zur Erarbeitung von Hygienekonzepten verpflichtet werden. Die Maßnahmen sollen dem Gesetzentwurf zufolge automatisch enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert.

Welche Übergangsfristen gibt es?

Die Länder können die umfangreichen Maßnahmen, die aufgrund des derzeitigen Infektionsschutzgesetzes gelten, noch bis zum 2. April verlängern. Ein großer Teil der Bundesländer will davon Gebrauch machen.

Wie geht es im April weiter?

Nach dem 2. April können strengere Maßnahmen als die im Basisschutz vorgesehenen nur noch aufgrund der Hotspot-Regelung verhängt werden. Ob es dazu kommt, ist aber fraglich – denn die Länder sehen dafür hohe Hürden. Somit dürften die bisherigen Beschränkungen etwa zum Zutritt von Geschäften oder Restaurants weitgehend entfallen.

Ansonsten ist das neue Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristet. Gesundheitsminister Lauterbach sieht damit auch die Möglichkeit, nach der parlamentarischen Sommerpause eine neue Regelung zu beschließen, falls das erforderlich ist.

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