Fauxpas von Laschet bei Stimmabgabe zur Bundestagswahl bleibt wohl folgenlos

Archivbild: Armin Laschet - Bild: Dirk Vorderstraße/CC BY 2.0
Archivbild: Armin Laschet - Bild: Dirk Vorderstraße/CC BY 2.0

Er faltete seinen Stimmzettel so, dass die Wahlentscheidung sichtbar war: Dieser Fauxpas des damaligen Unions-Kanzlerkandidat Armin Laschet (CDU) sorgte bei der Bundestagswahl für einige Aufregung. Er wird jedoch wohl letztlich folgenlos bleiben: Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags empfiehlt, Beschwerden gegen das Wahlergebnis, die sich auf Laschets Malheur beziehen, zurückzuweisen.

Der damalige Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen hatte bei der Wahl am 26. September 2021 seinen Stimmzettel falsch gefaltet. Dadurch war beim Einwerfen in die Urne für Umstehende sichtbar, wem Laschet seine beiden Stimmen gab – nämlich der CDU und dem Direktkandidaten der Partei. Fotografen hielten den Vorfall auf Bildern fest.

Wegen des Wahlgeheimnisses ist es nicht erlaubt, den Stimmzettel offen einzuwerfen. Wenn die Stimmabgabe erkennbar ist, müsste der Wahlvorstand den Wähler eigentlich zurückweisen. Bundeswahlleiter Georg Thiel erklärte allerdings noch am Wahltag auf Twitter, dass in Laschets Verhalten keine Wählerbeeinflussung gesehen werden könne.

Auch der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags sah die Sache in seiner am Freitag veröffentlichten Beschlussempfehlung eher locker. „Zunächst ist es mit Blick auf die Stimmabgabe von Herrn Laschet selbst offensichtlich, dass die Zurückweisung des einen Stimmzettels nicht zu einer Mandatsverschiebung geführt hätte, zumal der betreffende Wähler vermutlich nicht anders gewählt hätte, wenn er – nach einer erfolgten Zurückweisung – noch einmal gewählt hätte“, hieß es darin.

Zum Thema Wählerbeeinflussung schrieben die Ausschussmitglieder, es entspreche „der allgemeinen Erwartung und Lebenserfahrung, dass ein Spitzenkandidat für seine eigene Partei stimmt. Selbst wenn man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven wie auch zu einem negativen Effekt führen können“ – also entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der Union. „Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Wiederholung der Wahl (erst Recht im gesamten Bundesgebiet) unverhältnismäßig.“

Beim Wahlprüfungsausschuss sind insgesamt 2115 Beschwerden zur Bundestagswahl eingegangen. In der ersten Beschlussempfehlung sprach sich das Gremium nun für die Ablehnung von 238 Beschwerden aus. Davon bezog sich eine ganze Reihe auf Laschet.

Viele weitere Beschwerden führten die Probleme bei der Wahl in Berlin an, wo zum Teil Stimmzettel fehlten, vertauscht waren oder Wahlberechtigte nach langem Warten vor dem Wahllokal abgewiesen wurden. Diese Beschwerden werden in der Beschlussempfehlung allerdings nur aus formalen Gründen abgewiesen – weil sie zum Beispiel nicht fristgerecht oder lediglich per E-Mail und nicht auf Papier eingereicht wurden.

Der Ausschuss muss nun noch die weiteren Beschwerden prüfen und Beschlussempfehlungen dazu verfassen. Darüber stimmt dann jeweils der Bundestag ab.

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