Buchungsportale: Zwischen schnellen Klicks, „Bestpreisgarantie“ und versteckten Fallen

Reisebuchung (über Noey smiley)
Reisebuchung (über Noey smiley)

Bis vor einigen Jahren lockte „booking.com“ in Deutschland mit der sogenannten ‚Bestpreisgarantie‘. Diese legte fest, dass Hoteliers ihre Zimmer nirgends günstiger anbieten durften – selbst auf der eigenen Homepage nicht. Obwohl dort natürlich die Provision, die das Buchungsportal für den eigenen Service verlangte, nicht anfällt.

Diese Praxis wurde dann in den vergangenen Jahren sukzessive in Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich verboten oder eingeschränkt. Eine Blaupause für ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Zuvor hatte der Anbieter stets betont, dass die Aufhebung dieser Klausel die Existenz des Unternehmens bedrohen würde.

Das Verbot in besagten Ländern bewies jedoch das Gegenteil: Trotz der teilweisen Einschränkung, blieb das Unternehmen wirtschaftlich. Ein Argument für die Richter, die Bestpreisklausel nun europaweit zu verbieten. Zumindest für Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Marktanteil.

Vertragspartner – das unbekannte Wesen 

Gebucht, doch dann tauchen Probleme auf? Das kann passieren. Wenn jedoch nicht klar ist, wer der Inhaber der Unterkunft ist, wird es kompliziert. Seine Rechte durchzusetzen, ohne zu wissen an wen man sich wenden kann, ist fast unmöglich. Dabei besteht eigentlich ein Anspruch auf diese Auskunft, dennoch bleiben Plattformen sie häufig schuldig. 

Hilfe! Die Unterkunft wurde kurzfristig storniert 

Plattformen unterstützen in diesen Fällen leider häufig nicht ausreichend. Selbst wenn eine Stornierung unrechtmäßig ist, werden Verbraucher allein gelassen – weder aufgeklärt, noch beraten. 

Wenn Reisen gleich doppelt ins Wasser fallen 

Muss eine Reise vom Verbraucher selbst storniert werden, ist das bereits sehr ärgerlich. Wenn dazu dann aber auch noch hohe Gebühren fällig werden, gleich doppelt. Die Erfahrung zeigt, dass Buchungsplattformen in diesen Fällen meist pauschal 100 Prozent Gebühren erheben. Unabhängig davon, wie hoch die Stornogebühren einer Unterkunft tatsächlich sind. Dabei enthalten Buchungen meist Leistungen (zum Beispiel Reinigungspauschalen), die bei Stornierungen gar nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

Leichtes Spiel für Schwarze Schafe 

Die Buchungsplattformen werden häufig auch von Betrügern genutzt, die dort Anzeigen schalten. Mit dem Ergebnis, dass selbst Unterkünfte, die gar nicht real existieren, gebucht werden können. Meist werden diese Fake-Anzeigen nach Aufforderung zwar gelöscht, tauchen jedoch in abgewandelter Form ruckzuck wieder auf. Auf eine Erstattung des entstandenen Schadens warten Verbraucher vergeblich. 

Die Erstattungs-Lotterie 

Immer wieder stolpern Juristen über das Thema Erstattungen von Buchungsportalen. In Chats oder am Telefon machen Mitarbeiter des Kundenservice Verbrauchern Versprechen über Rückzahlungen. Das zugesagte Geld kommt aber oft nicht. Ein Glücksspiel…

Zusagen der Beherbergungsbetriebe sind schwer zu beweisen

Der Kontakt mit Hoteliers läuft ausschließlich über das Buchungsportal. Das bedeutet, dass der Zugriff auf Korrespondenzen plötzlich einseitig beendet und ein Beitrag sogar nachträglich gelöscht werden kann. Verbraucher können dann im Nachgang gar nicht nachweisen, welche Zusagen gemacht wurden. Ein Tipp der Helfen kann: Screenshots von wichtigen Inhalten machen.

Es braucht noch Nachjustierung 

„So sehr wir das Urteil begrüßen, so sehr gibt es aus Sicht des Verbraucherschutzes noch viel zu tun“, sagt Karolina Wojtal, Juristin und Co-Leiterin des „Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland“. „Viele Fälle, die bei uns landen, wären durch klarere rechtliche Regelungen und eine stringentere Anwendung und Durchsetzung derselben vermeidbar. Dies betrifft insbesondere die Pflichten der Plattformen und Gastgeber, eine Vereinheitlichung der Stornobedingungen sowie die Überprüfung der Unterkünfte an sich.“ 

Am leichtesten ginge das mit Hilfe eines rechtlichen Rahmens. Das zeigt das aktuelle EuGH-Urteil eindrücklich, so die Expertin.

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