Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen möglich. Das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, könne verboten werden, um ein „vollständig neutrales Verwaltungsumfeld“ zu schaffen, heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag.
Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie „allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt“.
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien: Einer Bediensteten der Gemeinde Ans, die als Büroleiterin ganz überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, wurde es untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Anschließend änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb in der Folge ihren Arbeitnehmern eine strikte Neutralität vor.
Die Betroffene sah sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt, der Fall wurde später an den EuGH überwiesen (C-148/22).