Die Nürnberger Polizei hat in den letzten Jahren mit Cannabisdelikten viel zu tun gehabt. Die Zahl der Rauschgiftdelikte ist im Jahr 2019 auf 7.900 angestiegen. In Deutschland ist der Anbau, der Erwerb, der Handel, die Verabreichung und der Besitz von Cannabis strafrechtlich verboten. Das regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Samen, Gras, Haschisch).
Vermeintliche „CBD-Händler„
Seit Jahresende 2018 sind Cannabidiol-Produkte im besonderen Visier der Polizei. CBD unterliegt dabei grundsätzlich der Verschreibungspflicht. Anbieter treten überwiegend in sogenannte Headshops auf, die CBD unter dem Deckmantel gesetzlich ausgenommener Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Im Jahr 2019 wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen Ladenbesitzer, aber auch gegen Aussteller bei der Nürnberger Messe angestrengt. In den sichergestellten Produkten konnte neben CBD nämlich auch eine nicht geringe Menge an THC nachgewiesen werden. So mussten sich die Händler allesamt einem Strafverfahren stellen. Kürzlich wurden in Nürnberg Produkte eines „CBD Automaten“ beschlagnahmt. Die Produkte sollen ebenfalls gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben.
Zufällige Drogenfunde
Oft ist es der Fall, dass die Polizei aus einem anderen Grund eine Kontrolle durchführt und dadurch ein Cannabisdelikt „aufdeckt“. So zum Beispiel Anfang Februar als die Polizei bei einer Routine-Kontrolle eines Kampfhundes in der Wohnung der Besitzer einen Marihuana-Duft entgegennahm. Dieser Verdacht war Grund genug, um eine Durchsuchung zu veranlassen. In der Wohnung wurde eine große Menge an Rauschgift und Geld aufgefunden. Dem Paar droht jetzt eine Anklage wegen des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Aber was ist mit Personenkontrollen?
Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen wenn ein Verdacht auf Besitz illegaler Substanzen besteht. So auch in Nürnberg, als bei einer Personenkontrolle am Nürnberger Hauptbahnhof ein Mann mehrere Plomben mit Drogen in seinem Mund versteckte. Bei der weiteren Durchsuchung ist aufgefallen, dass er neben den Drogen auch noch mehrere Waffen bei sich trug, die nach dem Waffengesetz verboten sind. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung an, woraufhin die Polizei noch weitere Drogen fand. Der Mann musste sich vor Gericht wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verantworten.
Strafen für Cannabisdelikten
Marihuana gilt rechtlich gesehen als Betäubungsmittel und ist eine illegale Droge. Der Konsum ist in Deutschland erlaubt, jedoch ist der Kauf, Besitz, Verkauf und Anbau strengstens verboten.
Cannabis zu besitzen ist verboten und wird bestraft. Je nachdem, wie viel die Person dabeihat, droht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nach eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Haft. Ausnahmen gelten für alle, die eine medizinische Verordnung haben.
Was droht mir bei Besitz von Cannabis?
Wird jemand mit einer geringen Menge Cannabis erwischt, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einem Strafverfahren absehen. Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Person keine Vorstrafen hat, nur eine geringe Schuld hat, die Droge nur für den Eigenbedarf nutzt und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
In Bayern gelten bis zu sechs Gramm als eine geringe Menge. Wird jemand in Bayern mit weniger als sechs Gramm von der Polizei aufgegriffen, kann die Staatsanwaltschaft also von der strafrechtlichen Verfolgung absehen. In anderen Bundesländern gelten andere „Freimengen“.
Wie sieht es mit dem illegalen Anbau aus?
Der Strafrahmen ist der gleiche wie beim Besitz: eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Strafe kann hier jedoch nicht so einfach „fallengelassen werden“. Jedoch kann die Strafe mild ausfallen, wenn die Person keine Vorstrafen hat.