Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe hat Anklage gegen einen Deutschen erhoben, der Geschäfte mit einem vom russischen Geheimdienst gelenkten Unternehmen gemacht haben soll. Der Geschäftsmann aus Sachsen habe Güter an dieses Tarnunternehmen geliefert, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können, warf ihm die Bundesanwaltschaft am Dienstag vor. Alexander S. habe dafür keine Ausfuhrgenehmigung gehabt.
Der russische Geheimdienst habe über das Unternehmen ein „konspiratives Beschaffungsnetzwerk“ gesteuert mit dem Zweck, „die tatsächlichen Endabnehmer im Bereich der Militärindustrie zu verschleiern und eine zivile Verwendung der Güter vorzuspiegeln“, erklärte die Bundesanwaltschaft.
Gegenüber S. habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mehrmals Bedenken zu dem russischen Unternehmen und den Endabnehmern geäußert, hieß es weiter. Deshalb habe S. „zur Verschleierung der tatsächlichen Bestimmung in den Ausfuhrdokumenten unverfängliche Empfänger“ angegeben. So soll er Waren im Wert von einer Million Euro an das Tarnunternehmen geliefert haben.
S. habe gewusst, dass die Waren für die Entwicklung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen genutzt werden könnten, teilte die Bundesanwaltschaft mit. Nachdem das Bundesamt ihm einmal die Ausfuhr verboten hatte, habe er stattdessen die Lieferung aus einem asiatischen Land nach Russland vermittelt.
Zudem habe er über Umwege Elektronikausstattung im Wert von 21.000 Euro an ein russisches Institut geliefert, welches Aufträge für die Entwicklung und Serienproduktion von Erzeugnissen im Kernwaffenbereich ausführt. Dieses Institut soll zur Umgehung der internationalen Sanktionen Tarnempfänger zwischengeschaltet haben. An einen von ihnen soll S. geliefert haben.
Er wurde im Mai 2021 in Leipzig festgenommen und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm nun den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch den Versuch der Förderung der Herstellung chemischer Waffen vor, außerdem gewerbsmäßige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Über die Anklage muss der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden entscheiden.