Sie sorgte für großen Zwist zwischen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und unionsgeführten Bundesländern – jetzt tritt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Ab Dienstag müssen die Beschäftigten in Gesundheit und Pflege nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Was das konkret bedeutet:
Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Betroffen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter anderem in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Behinderte, Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten und Pflegediensten. Ausgenommen sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – sie müssen dafür ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Wieviele Menschen in den betroffenen Einrichtungen haben sich bisher impfen lassen?
Zuletzt waren zwischen 70 und 90 Prozent der Mitarbeiter je nach Region und Einrichtung geimpft. Im Zuge der jetzt greifenden Impfpflicht könnte sich die Zahl noch erhöhen.
Wie soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt werden?
Bis Dienstag müssen die Beschäftigten nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind – oder ein Attest vorlegen, das sie von der Pflicht befreit. Tun sie das nicht, muss der Arbeitgeber das jeweils zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Behörde soll die Betroffenen dann zunächst erneut auffordern, den Nachweis in einer angemessenen Frist vorzulegen, die aber im Gesetz nicht näher definiert ist.
Bleibt dies erneut aus, muss das Amt im Rahmen seines Ermessens über ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden. Dabei sollen aber verschiedene Aspekte wie Infektionsgefahren oder drohende Versorgungsengpässe in der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt werden. Zuständig für die Umsetzung sind die Länder, die dabei im Detail unterschiedlich vorgehen können.
Muss ungeimpften Beschäftigten der Zutritt zu den Einrichtungen verwehrt werden?
Nicht unbedingt. Dem Gesetz zufolge können die Ämter entsprechende Verbote verhängen, sie müssen das aber nicht tun. Auch wieviel Zeit das Prüfverfahren in Anspruch nehmen darf, ist im Gesetz nicht geregelt.
Droht ungeimpften Beschäftigten der Jobverlust?
Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Beschäftigten grundsätzlich möglich. So dürfte es einige Zeit dauern, bis jemand seinen Job verliert.
Entscheidet sich das Gesundheitsamt tatsächlich für ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, dürfte der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigern sich Beschäftigte dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte es in der Regel aber zunächst zu einer Abmahnung kommen.
Ein ausgesprochenes Verbot gilt sofort: Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wie es im Gesetz ausdrücklich heißt.
Drohen Arbeitgebern und Beschäftigten Bußgelder?
Ja, und zwar in einer Höhe von bis zu 2500 Euro. Betroffen sein können insbesondere Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten trotz eines amtlichen Verbots weiterarbeiten lassen – oder es nicht dem Gesundheitssamt melden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter keinen Nachweis vorlegt. Auch für die Beschäftigten, die eine Aufforderung vom Amt bekommen haben und nicht reagieren, kommt ein Bußgeld infrage.