Encrochat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Daten der von Kriminellen genutzten Encrochat-Software sind in Deutschland als Beweismittel verwertbar, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Französische Ermittlungsmaßnahmen müssten nach französischem Recht bewertet werden, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe. Frankreich hatte Deutschland entsprechende Daten übermittelt, es laufen tausende Strafverfahren. (Az. 5 StR 457/21)

Es sei dabei nicht entscheidend, ob eine in Frankreich nach französischem Recht erfolgte Maßnahme auch in Deutschland hätte angeordnet werden können, erklärte der BGH weiter. Im konkreten Fall ging es um einen verurteilten Drogenhändler, in dessen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg über Encrochat versandte Nachrichten als Beweise gedient hatten. Der Mann war zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, seine Revision wurde nun auf Antrag des Generalbundesanwalts vom fünften Strafsenat des BGH mit Sitz in Leipzig verworfen.

Über das Encrochat-Netzwerk hatten mutmaßliche Verbrecher aus dem Bereich der organisierten Kriminalität europaweit kommuniziert. Sie planten dabei schwerste Straftaten. Französischen und niederländischen Ermittlern gelang in Zusammenarbeit mit den EU-Behörden Europol und Eurojust 2020 ein Hackerangriff auf das Programm. Dadurch konnten die Handys von zehntausenden mutmaßlichen Kriminellen überwacht werden. Infolge der Entschlüsselung wurden in Deutschland tausende Strafverfahren eingeleitet.

Der BGH sah bei der Beweiserhebung keine Verstöße gegen menschen- oder europarechtliche Grundwerte oder gegen grundlegende Rechtsstaatsanforderungen. Encrochat habe sich für die französischen Behörden „als ein von vorneherein auf die Unterstützung krimineller Aktivitäten ausgerichtetes und im Verborgenen agierendes Netzwerk“ dargestellt, erklärte er.

Es sei nicht um anlasslose Massenüberwachung unverdächtiger Handynutzer gegangen. Schon mit dem Kauf eines Encrochat-Handys, das teuer und auf normale Vertriebsweg nicht zu beziehen war, habe sich ein Nutzer nämlich krimineller Aktivitäten verdächtig gemacht, so der BGH. Die Richterinnen und Richter erkannten keine „gezielte oder systematische Umgehung dem individuellen Rechtsschutz von Beschuldigten dienender Vorschriften“ durch Behörden in Frankreich oder Deutschland.

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