Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tanzverbot in Klubs und Diskotheken der Hauptstadt bestätigt. Die Richter wiesen am Dienstag Eilanträge mehrerer Betreiber von Tanzklubs gegen die entsprechende Verordnung ab. Die dort getroffene Regelung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus sei „verhältnismäßig“.
Das Infektionsgeschehen solle dadurch verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden, hieß es. Selbst wenn dadurch das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, so sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Kontaktregeln unterlägen.
Die Regelung sei angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Diskotheken und Klubs darstelle, argumentierten die Richter. Den wirtschaftlichen Nachteilen insbesondere wegen des Ausfalls von Silvesterpartys stünden „Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien“.
Das Verbot verletzt dem Gericht zufolge auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder Lasertag-Spielen vergleichbar seien. Gegen die Beschlüsse (VG 14 L 633/21 und VG 14 L 634/21) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.