Atommüllzwischenlager darf nicht in Gewerbegebiet entstehen

Symbolbild: Atommüll
Symbolbild: Atommüll

Ein Atommüllzwischenlager in einem Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Gefahrenpotenzial überschreite den dort zulässigen Störgrad der „nicht erheblichen Belästigung“, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Im hessischen Hanau darf somit kein weiteres Zwischenlager für radioaktive Abfälle gebaut werden. (Az. BVerwG 4 C 2.20)

Der Streit zog sich seit Jahren. Die Stadt verbot einem Entsorgungsunternehmen, das bereits zwei Zwischenlager betreibt, die Umwandlung eines Gebäudes in ein weiteres Zwischenlager. Bis in die 90er Jahre stand in Hanau das sogenannte Atomdorf mit mehreren Nuklearbetrieben. Nun gibt es dort allerdings ein Gewerbegebiet, in dem sich andere Firmen ansiedelten und ansiedeln sollen.

Nachdem die Klage des Entsorgungsbetriebs in erster Instanz Erfolg hatte, scheiterte sie in der Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof. Nun wurde auch die Revision des Unternehmens zurückgewiesen.

Radioaktive Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften, mit denen der Gefahr durch Strahlung begegnet werden solle, erklärte das Gericht. Der zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe einem Zwischenlager in einem Gewerbegebiet entgegen.

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