EU-Grundrechtscharta nicht entscheidend in Streit über Tusks Anwalt

EuGH/Justitia
EuGH/Justitia

Bei der Entscheidung über ein Disziplinarverfahren in Polen gegen den Anwalt von Donald Tusk spielt das europäische Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht keine Rolle. Es müsse hier nicht wegen der Dienstleistungsrichtlinie angewandt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Gefragt hatte das Disziplinargericht der Warschauer Anwaltskammer, das in dem Streit über das Disziplinarverfahren entscheiden muss. (Az. C-55/20)

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Anwalt des früheren polnischen Ministerpräsidenten und ehemaligen EU-Ratspräsidenten wegen einer möglichen Drohung ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wurde vom Disziplinarbeauftragten mehrmals eingestellt. Schließlich reichte der Justizminister eine Beschwerde bei dem Gericht in Warschau ein, das den EuGH einschaltete. Es vermutete, dass die Dienstleistungsrichtlinie, von der auch Rechtsanwälte umfasst werden könnten, hier berührt werde.

Zwar umfasse die Richtlinie auch Anwälte, urteilte der EuGH. An dem aktuellen Verfahren – in dem es um den Streit zwischen Justizminister und Disziplinarbeauftragtem geht – sei Tusks Anwalt aber nicht direkt beteiligt. Außerdem könne die Entscheidung in dem Fall nicht dazu führen, dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt verliere.

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