Der Bürger eines Nicht-EU-Lands mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in der EU verliert diese Rechtsstellung nicht, wenn er sich in einem Jahr nur wenige Tage in der Union aufhält. Es sei nicht notwendig, den gewöhnlichen Aufentshaltsort in der EU zu haben, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Kasachen in Österreich. (Az. C-432/20)
Der Mann sollte seine langfristige Aufenthaltsberechtigung verlieren, weil er sich in den vergangenen Jahren jeweils nur kurz in der EU aufgehalten hatte. Dagegen klagte er vor dem Wiener Verwaltungsgericht.
Dieses vermutete, dass die entsprechende österreichische Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Es setzte das Verfahren darum aus und legte dem EuGH Fragen vor. Das Gericht wollte wissen, ob jede physische Anwesenheit in einem Jahr ausreicht oder ob Mitgliedsstaaten zusätzliche Voraussetzungen einführen dürfen.
Der Gerichtshof antwortete nun, dass jeder Aufenthalt ausreiche – auch wenn er nur wenige Tage daure. Menschen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung hätten ihre Verwurzelung im betreffenden Land bereits belegt. Im konkreten Fall muss nun das Gericht in Wien entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.