Die hessische AfD-Fraktion ist vor dem Landesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen das sogenannte 2G-Optionsmodell gescheitert. Der Antrag sei unzulässig, teilte der hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden am Freitag mit. Mit dem Außerkrafttreten der entsprechenden Verordnung gebe es keinen Grund mehr dafür.
Die Fraktion wollte gegen die hessische Coronaschutzverordnung vorgehen, nach der öffentliche Einrichtungen und Betriebe seit Oktober 2021 selbst entscheiden konnten, ob sie 2G oder 3G anwenden. Grundsätzlich galt damals 3G – also Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete.
Mit dem hessischen 2G-Optionsmodell konnten Einrichtungen und Betriebe selbst entscheiden, ob sie 3G beibehalten oder einer 2G-Regel folgen, mit der ausschließlich Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis eingelassen werden. Dabei entfielen gleichzeitig die Maskenpflicht und andere Hygienevorschriften.
Die Coronaschutzverordnung, welche die AfD-Fraktion gerichtlich außer Kraft setzen lassen wollte, wurde zum 25. November aufgehoben. Damit galt auch das 2G-Optionsmodell in Hessen nicht mehr.
Gleichzeitig wurde der Zugang zu fast allen öffentlichen Einrichtungen auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Die Fraktion hielt trotz eines Hinweises auf die geänderte Rechtslage an ihrem Eilantrag fest.
Die Regel sei nicht durch eine inhaltsgleiche andere ersetzt worden, begründeten die Richter die Abweisung des Antrags. Das nun geltende Modell sei in seiner Wirkung nicht mit der alten Schutzverordnung vergleichbar.