Das Land Rheinland-Pfalz muss im Einzelfall einem Justizbeamten, der nach einem gewaltsamen Übergriff durch einen schuldunfähigen Straftäter eine Verletzung erlitt, kein Schmerzensgeld zahlen. Er kann von seinem Dienstherrn nicht erwarten, ihm aus öffentlich-rechtlichen Mitteln einen in der Sache unbegründeten Anspruch zu erfüllen, wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Montag mitteilte. (AZ: 5 K 707/21.K0)
Der Beamte war im Jahr 2018 von einem Gefangenen angegriffen und an der Hand verletzt worden. Das zuständige Gericht stellte später fest, dass der Gefangene wegen einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war. Ein Zivilgericht sprach dem Beamten 7500 Euro Schmerzensgeld zu. Weil der Täter kein Vermögen hatte und das Geld somit nicht eingezogen werden konnte, bat der Beamte das Gefängnis, ihm sein Schmerzensgeld auszuzahlen.
Dieses lehnte zu Recht ab, wie die Koblenzer Richter entschieden. Grundsätzlich muss das Land einen rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch erfüllen, wenn ein Beamter bei Verrichtung seines Diensts durch einen Dritten Schaden erleidet und das Geld nicht vom Täter gezahlt werden kann.
Jedoch hätte das zuständige Gericht in diesem Fall den Anspruch auf Schmerzensgeld ablehnen müssen. Die festgestellte Schuldunfähigkeit des Täters wurde im zivilrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Das hätte das Gericht aber tun müssen.
Da sein Dienstherr nicht am Verfahren beteiligt war, könne der Beamte nicht vom Land erwarten, ihm das Geld zu zahlen. Das würde die Fürsorgepflicht des Landes übersteigen. Gegen das Urteil können beide Seiten Berufung einlegen.