Kein Steuerabzug für vom Arbeitgeber ersetzte Kita-Kosten

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Kosten für die Betreuung der Kinder können nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber sie steuerfrei ersetzt hat. Denn die Eltern sind dann insoweit nicht mehr wirtschaftlich belastet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: III R 54/20)

Im Streitjahr 2018 hatten die klagenden Eltern für den Kindergartenbesuch ihres Kindes 4265 Euro ausgegeben. Der Arbeitgeber des Vaters erstattete dies steuerfrei. Dennoch setzte das Paar bei seiner Einkommensteuererklärung die Kita-Kosten als steuermindernde Sonderausgaben an. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.

Laut Gesetz können Zweidrittel der „Aufwendungen“ für die Kinderbetreuung steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens 4000 Euro je Kind.

Doch damit sind nur Ausgaben gemeint, mit denen die Eltern „endgültig wirtschaftlich belastet“ sind, urteilte der BFH. Darauf verweise neben dem Zweck der Vorschrift hier auch das Wort „Aufwendungen“. Eine solche wirtschaftliche Belastung der Eltern bestehe aber nicht, wenn der Arbeitgeber steuerfrei und zweckgebunden für die Kita-Kosten aufkommt.

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