Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel in aller Regel nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) der Länder Niedersachsen und Bremen in einer am Montag veröffentlichen Entscheidung klargestellt. Die Richter wiesen die Klage einer an einer Histamin-Intoleranz leidenden 50-Jährigen ab, die sich die Auslagen für ein Präparat von ihrer Kasse erstatten lassen wollte.
Nach Angaben der Klägerin ist sie auf das Nahrungsergänzungsmittel Daosin angewiesen, da sie ohne deren Einnahme nahezu keine Nahrung zu sich nehmen könne. Sie forderte ausnahmsweise eine Übernahme der Kosten durch die Kasse aufgrund ihrer individuellen Situation.
Laut Gericht besteht ein solcher Anspruch allerdings nicht. Laut Arzneimittelrichtlinien seien Nahrungsergänzungsmittel bis auf ganz wenige Ausnahmen ganz generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen.
Wie im Fall der Klägern spiele auch der hohe Preis des Produkts keine Rolle. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde eben „nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel“, erklärte das Gericht in Celle. (Az. 16 KR 113/21)
Die Krankenkasse hatte laut Gericht in dem Verfahren argumentiert, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln aus rechtlicher Sicht um Lebensmittel handele, die dafür vorgesehen seien, die Ernährung zu ergänzen. Anders als bei Arzneimitteln sei für derartige Produkte kein Zulassungsverfahren notwendig. Sie seien keine Kassenleistung.