Urteil: Beim Autofahren getragene Gesichtsmasken dürfen bei Razzia beschlagnahmt werden

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Wer mit einer Gesichtsmaske Auto fährt und zu schnell ist, muss damit rechnen, dass diese bei einer Razzia beschlagnahmt werden kann. Es bestehe die Gefahr, dass die Masken erneut beim Autofahren verwendet werden könnten, erklärte das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Neustadt an der Weinstraße am Donnerstag. Das Gericht wies damit die Klage eines Autofahrers ab.

In den Jahren 2018 und 2019 war das Auto des Klägers insgesamt neunmal geblitzt worden. Dabei trug der Fahrer eine Gesichtsmaske, so dass seine Identität nicht feststellbar war. Im Dezember 2019 fuhr die Polizei zur Adresse des Fahrzeughalters. Aufgrund der Fotos waren sich die Beamten sicher, dass es sich bei dem Autobesitzer um den Fahrer handelt. Er gab jedoch an, dass jemand anderes sein Auto gefahren habe.

Im September 2020 ging die Polizei wegen eines anderen Vorwurfs mit einer Razzia gegen den Mann vor. Dabei fanden die Beamten drei Gesichtsmasken, die sie beschlagnahmten. Nach mehreren erfolglosen Widersprüchen erhob der Mann Klage. Die Masken benutze er als Schutz beim Paintballspielen, erklärte er.

Das Gericht wies die Klage ab. Dass die Masken beschlagnahmt wurden, war demnach rechtens. Eine der drei beschlagnahmten Masken fanden die Beamten im Auto. Dass er sie für Paintball benutze, sei eine Schutzbehauptung. Zudem bestehe eine „deutliche Ähnlichkeit“ des Klägers mit dem geblitzten Autofahrer.

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