Bund muss Neuauswahl für Vizeposten des Bundesfinanzhofs treffen

Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz
Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz

Der Bund muss eine Neuauswahl für den Vizeposten des Bundesfinanzhofs (BFH) treffen. Nach dem Verwaltungsgericht verwarf auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München die Ernennung der früheren SPD-Politikerin Anke Morsch zur Vizepräsidentin als rechtswidrig, wie das Gericht am Montag mitteilte. Es gab damit den Anträgen von drei Vorsitzenden Richterinnen und Richtern des BFH statt, die sich ebenfalls beworben hatten. Rechtsmittel gegen die VGH-Entscheidung gibt es nicht mehr. (Az. 6 CE 21.2708 u.a.)

Morsch war bis 2017 Justizstaatssekretärin im Saarland und ist Präsidentin des saarländischen Finanzgerichts. Sie bewarb sich neben mehreren Richtern des Bundesfinanzhofs auf die seit einem Jahr vakante Vizepräsidentenstelle.

Das zuständige Bundesjustizministerium gab Morsch den internen Bewerbern im Auswahlverfahren den Vorrang. Dies sorgte auch innerhalb der Richterschaft für Kritik. Die Auswahl wurde als politisch beeinflusst eingestuft, Morsch die nötige Kompetenz abgesprochen.

Über die Kompetenzfrage entschied der VGH nicht. Er ließ auch offen, ob der Bund bei der Ausschreibung auf eine richterliche Erfahrung am BFH verzichten durfte. Jedenfalls sei der Leistungsvergleich und damit die Auswahl fehlerhaft erfolgt. Daher sei das Recht der Konkurrenten auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt verletzt.

So sei unklar, welches Anforderungsprofil der Beurteilung Morschs zugrunde liege. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die konkurrierenden Vorsitzenden BFH-Richter ein ranghöheres Amt innehaben. Daher müsse der dort erzielten Beurteilung ein höheres Gewicht beigemessen werden.

Anderthalb Jahre lang war bei Deutschlands oberstem Finanzgericht auch der Chefposten vakant. Ende Januar wurde dann Hans-Josef Thesling zum Präsidenten ernannt. Er war zuvor Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf. Auch hier hatte es Kritik und BFH-internen Widerstand wegen mangelnder BFH-Erfahrung gegeben.

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