Ein EU-Land darf einem Flüchtling internationalen Schutz verweigern, wenn er diesen bereits in einem anderen Mitgliedsstaat genießt. Wenn es sich um das Elternteil eines minderjährigen Kindes handele, müsse aber auch der Familienverband bedacht werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Es ging um einen in Österreich lebenden Syrer, dessen Tochter in Belgien subsidiären Schutz bekam. (Az. C-483/2)
Der Vater beantragte ebenfalls Schutz in Belgien, um mit seinem Kind zusammenleben zu können. Die belgischen Behörden wiesen seinen Antrag jedoch ab, weil er schon in Österreich lebe. Dagegen zog der Syrer in Belgien vor Gericht und das belgische Gericht stellte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts.
Der EuGH erklärte nun, dass ein Mitgliedsstaat in einem solchen Fall keinen internationalen Schutz in Erwägung ziehen müsse. Allerdings müssten einem Familienmitglied bestimmte Leistungen wie ein Aufenthaltsrecht zugestanden werden. Das hänge aber unter anderem davon ab, ob er in dem Land, in dem er lebt, schon Anspruch auf eine bessere Behandlung habe.
Wie es sich im konkreten Fall verhält, muss nun das belgische Gericht beurteilen, das abschließend über die Klage entscheidet. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.