Beschäftigte mit befristeten Engagements in Form von Kettenbeschäftigungen, die während einer Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, dürfen bei der Berechnung von Elterngeldansprüchen nicht benachteiligt werden. Das entschied das Landessozialgericht der Bundesländer Niedersachsen und Bremen nach Angaben vom Montag im Fall einer als Kameraassistentin bei Filmproduktionen beschäftigten Mutter. Ihr war eine Anschlussbeschäftigung deshalb unmöglich, und sie bezog während dieser Zeit nur Arbeitslosengeld.
Der für die Frau zuständige Landkreis berechnete ihr nach der Geburt ihres Kinds unter Verweis auf die Gesetzeslage ein Elterngeld, bei der er für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von null Euro zugrunde legte. Demnach dürfen nur Einkommensausfälle wegen Krankheit bei der Berechnung ausgeklammert werden. Dagegen ging die Frau vor.
Das Landessozialgericht gab ihr Recht und verpflichtete die Behörde, bei der Berechnung des Elterngelds analog zur gesetzlichen Regelung bei Krankheit die letzten zwölf Arbeitsmonate zugrunde zu legen. Eine derartige „erweiterte Gesetzesauslegung“ sei in diesem Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für werdende Mütter zu begründen.
Bei der Abfassung des Gesetzes habe der Gesetzgeber die Situation von Frauen übersehen, die mit befristeten Zeitverträgen beschäftigt seien und für die in der Schwangerschaft aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Anschlussbeschäftigung nicht möglich sei, erklärte das Gericht. Daraus dürfe bei der Elterngeldberechung aber kein Nachteil erwachsen.
Die Frau hatte in dem Verfahren betont, dass sie wegen der in ihrem Beruf üblichen körperlichen Belastung bereits lange vor der Geburt nicht mehr habe arbeiten können. Dazu gehöre zum einen das Tragen schwerer Lasten, so etwa bei Umbauten der Kamera. Dazu kämen bei Filmproduktionen auch Nachtarbeit sowie tägliche Arbeitszeiten von 13 Stunden.