Bei Flugverspätungen können Passagiere nur dann eine Entschädigung nach EU-Recht beanspruchen, wenn Start oder Ziel der Reise in der EU liegen. Bei einer Verbindung von Drittland zu Drittland ist dies auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine europäische Fluglinie handelt und die Verbindung über deren in der EU gelegenes Drehkreuz führt, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C 451/20)
Im Streitfall ging es um eine Verbindung mit Austrian Airlines von der Republik Moldau über Wien nach Bangkok. Austrian Airlines hatte den ersten Flug nach Wien storniert und Ersatz angeboten. Im Ergebnis kam der Fluggast knapp zweieinhalb Stunden verspätet in Bangkok an. Er verlangt deswegen eine Entschädigung von 300 Euro.
Das zuständige Gericht in Österreich legte den Streit dem EuGH vor. Der entschied nun, dass die EU-Regelungen zur Fluggastentschädigung in solchen Fällen nicht anwendbar sind. Danach müssten der Abflug- oder der Zielflughafen oder beide in der EU liegen.