Nach der dreijährigen Verjährungsfrist haben Käufer von gebrauchten VW-Dieseln im Abgasskandal keine Ansprüche mehr gegen den Autobauer. Das Unternehmen habe nämlich von dem Kauf des Gebrauchtwagens von einer dritten Partei nicht profitiert, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Er verneinte darum in mehreren Fällen den sogenannten Restschadenersatz, der erst nach zehn Jahren verjährt. (Az. VII ZR 365/21 u.a.)
Die Kläger in allen fünf Fällen wollten von Volkswagen Schadenersatz wegen Manipulationssoftware an den Dieselmotoren ihrer Autos. Alle klagten später als Ende 2018 – also mehr als drei Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals. Vor den Oberlandesgerichten Koblenz und Stuttgart hatten sie keinen Erfolg.
Der BGH bestätigte nun vier dieser Urteile. Nur einen Fall, bei dem die Klage 2019 eingereicht worden war, verwies er zur neuen Verhandlung zurück. Hier sah der BGH einen Rechtsfehler in der Beurteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass der Käufer nur aus „grob fahrlässiger Unkenntnis“ bis Ende 2015 nicht wusste, dass sein Auto betroffen war. Es wäre also möglich, dass dieser eine Fall noch nicht verjährt ist – darüber muss das Oberlandesgericht nun erneut entscheiden.
Volkswagen teilte nach der Verhandlung am Donnerstag mit, das Unternehmen sehe sich „in seiner Rechtsauffassung bestätigt“. Am 21. Februar verhandelt der BGH noch einmal über Restschadenersatz im Dieselskandal. Dann geht es um Neuwagen.