Sängerin Tina Turner ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einer Klage gegen den Veranstalter einer Tribute Show mit ihren Liedern gescheitert. Für die Show dürfe mit den Bildern der Turner sehr ähnlich sehenden Hauptdarstellerin geworben werden, urteilte der BGH am Donnerstag. Es ging um die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Recht am eigenen Bild und Namen. (Az. I ZR 2/21)
Turner befürchtet, Zuschauer würden aufgrund der Werbung davon ausgehen, dass sie selbst an der Show beteiligt sei – was nicht der Fall ist. Sie klagte auf Unterlassung gegen den Veranstalter. Damit hatte sie vor dem Landgericht Köln Erfolg, das Oberlandesgericht wies ihre Klage in der Berufung aber zurück. In diesem Urteil fand der BGH keine Rechtsfehler.
Zwar erwecke das Plakat tatsächlich den Eindruck, dass Turner darauf abgebildet sei, erklärte er. Nach dem Kunsturhebergesetz sei dies aber hier erlaubt. Die Werbung dürfe nicht so tun, als wirke Turner tatsächlich an der Show mit, betonte der BGH weiter – diese Behauptung sei den Plakaten aber auch nicht zu entnehmen.