Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Betriebsratswahl bei Volkswagen Nutzfahrzeuge in Hannover für unwirksam erklärt. Die Wahl hätte in nahe am Werksgelände gelegenen Außenstellen nicht schriftlich erfolgen dürfen, erklärten die Erfurter Richter in ihrem am Mittwoch verkündeten Beschluss. Danach ist der Betriebsrat ab sofort nicht mehr im Amt, seine bisherigen Amtshandlungen bleiben aber wirksam. (Az: 7 ABR 29/20)
Das Werksgelände am Standort Hannover-Stöcken ist mehrere Hektar groß und wird von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Der Zugang ist nur durch vom Werkschutz kontrollierte Tore möglich. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, deren Beschäftigte vom Betriebsrat des Hauptwerks vertreten werden. Drei dieser Betriebsstätten schließen unmittelbar an das Werksgelände an.
Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2018 hatte entschieden, dass die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten ihre Stimme schriftlich per Briefwahl abgeben sollen. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses klagten dagegen neun wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Das BAG gab dem nun teilweise statt. Eine schriftliche Stimmabgabe sei „nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe“ zulässig. Anders als hier der Wahlvorstand gemeint habe, sei dies bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten nicht erfüllt.
Anders als es Volkswagen erreichen wollte, erklärten die obersten Arbeitsrichter die Betriebsratswahl aber nur für „unwirksam“ und nicht für „nichtig“. Dies bedeutet, dass rückwirkend die Entscheidungen der fehlerhaft gewählten Arbeitnehmervertretung gültig bleiben. Ab sofort ist diese aber außer Amt. Weil die Wahlperiode ohnehin bald geendet hätte, ist ein neuer Betriebsrat für das Werk bereits gewählt.