Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland die Steuerflucht durch Verheimlichung der Anschrift erschwert. Nach einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil wird die Verjährung der Steuerschuld unterbrochen, wenn das Finanzamt in der Personendatenbank des Bundeszentralamts für Steuern nach der Adresse recherchiert. (Az: VII R 21/19)
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt bereits seit 2006 versucht, bei dem Kläger offenstehende Steuerschulden einzutreiben. Eine Melderegisterabfrage ergab, dass der Mann ins Ausland verzogen war. Steuerbescheide waren jedoch unter keiner der von ihm schriftlich oder telefonisch angegebenen Adressen zustellbar.
Als Ende 2015 erneut Verjährung drohte, startete das Finanzamt im Dezember 2015 eine Abfrage in der beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Identifikationsnummern-Datenbank. Eine an die dort geführte Adresse geschickte Zahlungsaufforderung kam allerdings mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück. 2016 machte der Kläger dann geltend, seine Steuerschulden seien verjährt.
Wie schon das Finanzgericht München verneinte nun auch der BFH die Verjährung. Laut Gesetz werde die Verjährung durch Ermittlungsversuche der Anschrift unterbrochen. Zwar reichten „innerdienstliche“ Ermittlungen nicht aus, und die Anschrift müsse auch tatsächlich unbekannt gewesen sein. Dies sei hier erfüllt.
Das Bundeszentralamt für Steuern sei eine andere Behörde als das Finanzamt. Die dort geführte Datenbank werde von den Meldebehörden gespeist. Es gebe daher keinen Grund, eine Anfrage dort anders zu behandeln als eine Anfrage beim örtlichen Einwohnermeldeamt. Auch sei hier die Anschrift im Zeitpunkt der Anfrage unbekannt gewesen.