Das sogenannte abgeleitete Aufenthaltsrecht in der EU ist einem juristischen Gutachten zufolge ausschließlich vorübergehender Natur. Eltern von EU-Bürgern, die selbst keine Unionsbürger seien, könnten daraus kein langfristiges Aufenthaltsrecht ableiten, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seinen Schlussanträgen. Es ging im konkreten Fall um eine Ghanaerin in den Niederlanden. (Az. C-624/20)
Sie hatte das Recht, dort vorübergehend zu leben, weil ihr damals noch minderjähriger Sohn die niederländische Staatsbürgerschaft hat. Als der Sohn 17 war, stellte sie den Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Dieser wurde abgelehnt, weil der Sohn bald volljährig sein würde und ihr Aufenthalt im Land vorübergehender Natur sei.
Die Frau zog daraufhin in den Niederlanden vor Gericht. Das Gericht in Den Haag setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gegeben.