Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfen Umweltvereinigungen gegen Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts zu sogenannten Thermofenstern klagen. EU-Staaten seien dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz des Umweltrechts zu gewährleisten, argumentierte Generalanwalt Athanasios Rantos in seinen am Donnerstag verlesenen Schlussanträgen. Zudem betonte Rantos erneut, dass ein Thermofenster nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein könne. (Az. C-873-19)
Beim Thermofenster handelt es sich um eine Technik zur Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen. Ein Teil der Abgase wird dabei wieder in den Motor zurückgeleitet und erneut verbrannt. Dieser Mechanismus funktioniert am besten innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters: Bei besonders warmen und vor allem bei kühleren Außentemperaturen werden weniger oder keine Abgase zurückgeführt. Dieselfahrzeuge stoßen dann mehr potenziell gesundheitsschädliche Stickoxide aus.
Am EuGH ging es nun um eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Bundesrepublik, weil das Kraftfahrt-Bundesamt dieses Thermofenster für bestimmte Volkswagen-Modelle genehmigte. Auch andere Autobauer verwenden die Technik.
Die DUH klagte in Schleswig-Holstein. Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig legte dem EuGH die Frage vor, ob die DUH hier überhaupt klagebefugt sei. Außerdem wollte es wissen, wann eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein könne.
Generalanwalt Rantos hält erstens die DUH für klagebefugt. Zweitens erklärte er, dass eine Abschalteinrichtung nur dann notwendig und damit zulässig sein könne, wenn ohne sie „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen“ nicht vermieden werden könnten.
Wenn ein Hersteller aus Kostengründen Motoren so baue, dass eine wirksame Abgasreinigungstechnik im Normalbetrieb nicht ohne Motorschäden garantiert werden könne und die Technik darum weitgehend abgeschaltet werde, begründe dies dagegen keine Ausnahme.
Ähnlich hatte Rantos bereits im September argumentiert, als er sein Gutachten zu Klagen aus Österreich gegen Volkswagen und Porsche vorlegte. In beiden Fällen steht noch kein Urteilstermin fest. Die Richterinnen und Richter sind bei ihrer Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts gebunden, sie orientieren sich aber oft daran.
Die DUH zeigte sich nach den Schlussanträgen vom Donnerstag zufrieden. Wenn der EuGH diesen folge, „haben wir eine höchstrichterliche Bestätigung, dass alle betroffenen Betrugsdiesel illegal unterwegs sind und ihre Zulassung verlieren müssen, bis eine wirksame Abgasreinigung – also eine Hardwarenachrüstung – eingebaut wurde und eine entsprechende neue Typengenehmigung erlassen werden kann“, erklärte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.