Saalmiete für Hochzeitsfeier wird auch bei coronabedingter Absage fällig

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Die Saalmiete für eine Hochzeitsfeier wird im Grundsatz auch dann fällig, wenn die Feier coronabedingt abgesagt werden musste. Wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, kommt je nach Umständen allenfalls eine Verringerung der Miete in Betracht. (Az: XII ZR 36/21)

Im Streitfall hatte das Paar bereits im Dezember 2018 geheiratet. Am 1. Mai 2020 sollte in einem angemieteten Saal die Hochzeitsfeier steigen. Doch Corona machte dies zunichte. Das Paar kündigte den Mietvertrag und forderte das bereits gezahlte Geld zurück.

Doch der BGH wies die Klage nun ab. Der Saal habe dem Paar wie vereinbart zur Verfügung gestanden. Ein „Mangel der Mietsache“ habe daher nicht vorgelegen.

Im Januar hatte der BGH bereits zu Ladenmieten entschieden, dass gegebenenfalls eine Kürzung der Miete wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ in Betracht kommt. Nach dem neuen Urteil ist dies auch bei Räumen für eine private Feier denkbar.

Im konkreten Fall allerdings habe sich das Paar auf das Angebot einlassen müssen, die Feier später nachzuholen. Hierfür habe der Vermieter mehrere Termine angeboten. Fast anderthalb Jahre nach der standesamtlichen Trauung habe ein enger zeitlicher Bezug zum rechtlichen Hochzeitstermin ohnehin nicht mehr bestanden.

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