Auf die Kursgebühr einer privaten Schwimmschule wird Umsatzsteuer fällig. Auch EU-Recht führe nicht zu einer Steuerbefreiung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Er gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. (Az: V R 31/21)
Der BFH wies eine private Schwimmschule in Bayern ab, die Schwimmkurse für Kinder anbietet. Im Kurs „Kaulquappe“ werden Grundlagen im Brust- und Rückenschwimmen vermittelt. „Seepferdchen“ und „Goldfische“ können dies weiter vertiefen.
Die Betreiber, zwei frühere Olympiateilnehmer, gingen davon aus, dass ihre Kurse als „Schul- und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit seien. Das Finanzamt sah dies anders.
Der BFH hätte früher wohl der Schwimmschule Recht gegeben, legte hier den Streit aber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der urteilte im Oktober 2021, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ private Schwimmschulen nicht umfasst“.
Dem folgte nun der BFH. Er gab damit seine frühere Rechtsprechung teilweise auf. Nach EU-Recht sei eine Steuerbefreiung laut EuGH nicht vorgesehen. Ausnahmen nach deutschem Recht gebe es nur für bestimmte Einrichtungen, etwa Volkshochschulen, gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts.