Urteil: Kein Anspruch auf Mehrbedarf an FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

FFP2-Maske
FFP2-Maske

Ein Hartz-IV-Empfänger hat nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts in Essen keinen Anspruch auf mehr Geld für einen Mehrbedarf an FFP2-Schutzmasken. Dem Kläger stehen weder die geforderten 20 FFP2-Masken pro Woche noch ein monatlicher Betrag zum Maskenkauf in Höhe von 129 Euro vom Jobcenter zu, wie das Gericht am Dienstag in Essen mitteilte. Es handle sich nicht um einen „im Einzelfall unabweisbaren Bedarf“, hieß es.

Die Gefahr durch die Corona-Pandemie betreffe keinen Einzelfall, sondern „ausnahmslos sämtliche Personen bundesweit“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dass der Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen unbedingt auf FFP2-Masken angewiesen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Außerdem habe das Landesrecht nur für einen Zeitraum von zwei Monaten vorgeschrieben, eine FFP2-Maske im öffentlichen Nah- und Fernverkehr zu tragen, ansonsten sei auch eine OP-Maske ausreichend gewesen.

Zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch auf zehn FFP2-Masken habe das Jobcenter dem Hartz-IV-Empfänger zweimal jeweils zehn weitere Masken zur Verfügung gestellt und „vergeblich“ weitere angeboten. Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken mit dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege in Höhe von 16,60 Euro zu decken, erklärte das Gericht. Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Aachen wurde damit zurückgewiesen.

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