Nach der Landtagswahl im Saarland hat die Wahlleitung betont, dass sehr knappe Ergebnisse allein die Wahlausschüsse nicht automatisch zu „weitergehenden Überprüfungen“ verpflichten. Dies gelte jedenfalls, solange keine „Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit“ des Ergebnisses bestünden, teilte die Wahlleitung am Montag in Saarbrücken mit. Ein knappes Ergebnis sei „nicht per se makelbehaftet“.
Bei der Landtagswahl im Saarland hatten die Grünen laut vorläufigem Ergebnis den Einzug in den Landtag mit 4,995 Prozent nur hauchdünn verpasst. Demnach fehlten ihnen am Ende 23 Stimmen. Die Wahl gewann die SPD deutlich mit 43,5 Prozent vor der CDU mit 28,5 Prozent, als dritte Partei zog die AfD mit 5,7 Prozent in das Landesparlament ein.
Für die Überprüfung etwaiger Bedenken gegen das Wahlergebnisse gilt laut Wahlleitung ein gesetzlich geregeltes Stufenverfahren. Zuerst prüfen die Wahlleiter der Gemeinden die Wahlniederschriften der einzelnen Wahlvorstände auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie müssen dabei auch allen Bedenken gegen eine nicht ordnungsgemäße Durchführung nachgehen und gegebenenfalls „Ermittlungen“ anstellen.
Wie die Wahlleitung mitteilte, gilt dies etwa bei „knappen oder außergewöhnlich unterschiedlichen Wahlergebnissen für die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlbezirken“. Auch Hinweisen von Wählerinnen und Wählern oder aus Medien auf Probleme muss nachgegangen werden.
Die endgültigen Ergebnisse werden dann in einem nächsten Schritt von den Wahlausschüssen der Gemeinden festgelegt. Die Ausschüsse hätten dabei ein umfassendes „Recht der Nachprüfung“, erklärte die Landeswahlleitung. Sie könnten unter anderem auch Nachzählungen vornehmen und überprüfen, ob die Stimmen korrekt gewertet wurden.
Auf der Ebene der sogenannten Kreiswahlausschüsse wird anschließend das endgültige Wahlergebnis der Landkreise festgestellt, wobei aber nur noch „rechnerische Berichtigungen“ vorgenommen werden. Gleiches gilt abschließend für den Landeswahlausschuss, der das Endergebnis für das gesamte Saarland und zudem die Sitzverteilung im Landtag feststellt. Sämtliche Sitzungen von Wahlausschüssen sind öffentlich.