Einem mehrmals wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallenen Autofahrer darf der Führerschein nach einem unverschuldeten Unfall entzogen werden, wenn er dabei wieder betrunken war und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt. Das gelte auch, wenn die Trunkenheit nicht geahndet wurde, aber mit hinreichender Gewissheit feststehe, dass der Autofahrer betrunken war, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um einen Fall aus Rheinland-Pfalz. (Az. BVerwG 3 C 9.21)
Dem Mann war wegen Trunkenheit am Steuer bereits 2008 und 2009 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Kurz nachdem er sie zurückbekommen hatte, geriet er 2017 in einen Unfall. Er war zwar nicht schuld daran, die Blutprobe ergab jedoch mehr als ein Promille. Später gab er an, erst nach dem Unfall getrunken zu haben.
Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Vorgang ging an die Bußgeldstelle, die ihn später aus Datenschutzgründen löschte. Darum könne inzwischen nicht mehr festgestellt werden, ob er ein Bußgeld bekam, erklärte das Gericht. Der Landkreis forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Da der Mann es nicht vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis erneut entzogen.
Dagegen klagte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies seine Klage in der Berufung aber zurück. Seine Angabe, er habe erst nach der Autofahrt getrunken, hielt es für unglaubwürdig. Nun scheiterte der Kläger auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.