Einem juristischen Gutachten zufolge müssen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Möglichkeit bekommen, die Ablehnung ihrer Aufnahme in einen EU-Mitgliedsstaat vor den Gerichten dieses Staats überprüfen zu lassen. Angebliche volljährige Verwandte dieser Flüchtlinge hätten das Recht jedoch nicht, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seinen Schlussanträgen. Es ging um den Fall eines damals 17-Jährigen aus Ägypten. (Az. C-19/21)
Er kam in Griechenland an und gab an, einen Onkel in den Niederlanden zu haben. Die griechischen Behörden baten die Niederlande, den Jungen aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies wurde jedoch abgelehnt, weil die Niederlande keine verwandtschaftliche Beziehung feststellten. Gegen die Ablehnung klagten der junge Ägypter und sein angeblicher Onkel.
Das Gericht in Den Haag bat den EuGH um Auslegung verschiedener Bestimmungen des EU-Rechts. Generalanwalt Nicholas Emiliou kam zu dem Schluss, dass die entsprechende Richtlinie der Dublin-Verordnung hier zwar nicht angewandt werden könne, die Grundrechtscharta Minderjährigen aber das Recht gebe, hier zu klagen.
Bei ihrer Entscheidung müssen sich die Richterinnen und Richter des EuGH nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten. Sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.