Ein Berliner Student hat nach einem Täuschungsversuch keinen Anspruch auf die Nutzung einer pandemiebedingten Sonderregel zur Prüfungswiederholung. Das Verwaltungsgericht in der Hauptstadt teilte am Dienstag mit, eine entsprechende Klage des Manns abgewiesen zu haben. Das Urteil erging demnach bereits am 12. April.
Der Kläger studierte demnach Elektrotechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Softwaretechnik bereits zweimal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Versuch.
Hierbei bearbeitete er den Angaben zufolge eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling. Die Hochschule stellte einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ und exmatrikulierte den Studenten.
Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er trug demnach vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung – nach den Prüfungsregeln zulässigerweise – von seinem Computer übernommen.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Bearbeitung durch den Kläger sei „als erwiesen anzusehen“, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die betreffende Aufgabenstellung habe einen singulären Zuschnitt gehabt, der Vortrag des Klägers sei nicht plausibel. Die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ sei deshalb nicht zu beanstanden.
Dem Kläger könne sich auch nicht auf eine pandemiebedingte Sonderregelung des Berliner Hochschulgesetzes berufen. Nach dieser gelten im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegte und nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen.
Der Gesetzgeber habe damit lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, „die diese durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs erlitten hätten“. An einem solchen Zweckzusammenhang fehle es bei Täuschungsversuchen, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter.