Stadt Cochem haftet nicht für Steinschlagrisiken uralter Felsen

Justiz (über cozmo news)
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Die Stadt Cochem an der Mosel muss nicht für mögliche Steinschlagrisiken Jahrmillionen alter Felsformationen haften. Mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil wies das Landgericht Koblenz einen Winzer ab, der gut 96.000 Euro Schadenersatz gefordert hatte. Der Winzer ist seit 2012 Eigentümer eines Weinbergs in steiler Hanglage an der Mosel. Oberhalb des Weinbergs befindet sich eine Jahrmillionen alte Felsformation, die zur Stadt Cochem gehört. (Az: 1 O 112/21)

2004 pflanzte der Vorbesitzer auf dem Weinberg 681 Rebstöcke Riesling. Der heutige Besitzer ließ den Weinberg 2020 roden. Das sei aus Sicherheitsgründen wegen Steinschlags von dem städtischen Gelände notwendig geworden. Weil er die Rebstöcke eigentlich noch 13 Jahre hätte nutzen können, verlangte er Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 96.144 Euro.

Die Stadt Cochem bestritt die Gefahren. Steinschlag verursache allenfalls die schadhafte Weinbergsmauer, die der Kläger im Bereich seines Grundstücks nicht saniert habe. Es gehe dem Winzer auch gar nicht um die Vermeidung von Gefahren. Er habe schlicht kein Interesse mehr daran, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften. Aus der Stilllegung wolle nun auf Kosten der Stadt noch Kapital schlagen.

Das Landgericht konnte die Ursache des Steinschlags offenlassen. Selbst wenn die Gefahr von der Felsformation ausgehe, werde der Steinschlag „ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst“. Die Stadt Cochem habe dies in keiner Weise beeinflusst. „Vielmehr realisiert sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn“, betonten die Koblenzer Richter.

Der Winzer habe sich selbst für den Weinbau unterhalb des Felshangs entschieden. Wer sich aber an einer gefährlichen Stelle ansiedle, müsse auch selbst für seinen Schutz sorgen und könne dafür nicht den Nachbarn haftbar machen. Ähnlich müsse auch bei einer Straße deren Träger für die Sicherung vor Steinschlag sorgen – „und eben nicht der Grundstückseigentümer“.

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