Die Kosten für ein „angemessenes Grabdenkmal“ des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied dies der Bundesfinanzhof (BFH) in München zu einem muslimischen Mausoleum. Sofern der Erblasser dort seine vorgesehene letzte Ruhe findet, könne dies auch ein Zweitgrab sein. (Az: II R 8/20)
Der Kläger ist Alleinerbe seines Bruders. Dieser wurde nach seinem Tod zunächst zu Kosten von 9300 Euro regulär beerdigt. Der Kläger gab jedoch ein muslimisches Mausoleum in Auftrag. Die erwarteten Kosten von 420.000 Euro gab er mindernd in der Erbschaftsteuererklärung an. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Abzugsfähig seien nur die Kosten für die erste Grabstätte.
Dem widersprach nun der BFH. Danach kann auch ein Zweitgrab als sogenannte Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein, „wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war“. Anzuerkennen seien „die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal“.
Was angemessen ist, richte sich nach der Lebensgestaltung des Verstorbenen und der Höhe seins Nachlasses. „Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört“, heißt es in den Leitsätzen des BFH. Inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, soll nun noch das Finanzgericht München prüfen.