Die anwaltlichen Abmahnkosten wegen rechtswidriger Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke bleiben für Privatpersonen in Deutschland weiterhin begrenzt. Dies ist gerechtfertigt und mit EU-Recht vereinbar, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-559/20)
Gegen Urheberrechtsverletzungen können die Rechteinhaber mit einer Abmahnung vorgehen. Täter müssen dann Schadenersatz leisten und die anwaltlichen Kosten der Abmahnung tragen. Letztere richten sich normalerweise nach dem sogenannten Gegenstandswert. Das Urheberrechtsgesetz sieht aber vor, dass der Gegenstandswert auf höchstens 1000 Euro begrenzt ist, wenn sich die Abmahnung gegen eine Privatperson richtet, die nicht gewerblich oder beruflich handelt.
Im konkreten Fall wurde das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „This War of Mine“ auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten. Die Koch Media GmbH, die in Deutschland über die Rechte an dem Spiel verfügt, mahnte den Nutzer, der das Spiel hochgeladen hatte, erfolgreich ab.
Neben einem Schadenersatz sprach das Amtsgericht Saarbrücken Koch Media für die Anwaltskosten nur 124 Euro zu, berechnet nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro. Koch Media klagte und forderte 984,60 Euro nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro.
Der EuGH billigte nun die Begrenzung. Sie diene dem zulässigen Ziel, die Kosten der unterlegenen Partei in einem zumutbaren und angemessenen Rahmen zu halten. EU-Recht stehe dem nicht entgegen, soweit das deutsche Gericht die Begrenzung im Einzelfall nicht für unbillig hält.