Nach einem Umzug muss eine vom Vater getrennt lebende Mutter das Kind nicht regelmäßig selbst zum Vater bringen – der umgangsberechtigte Vater selbst ist in erster Linie verantwortlich für das Abholen und Bringen. Dies sei für ihn auch nicht mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ verbunden, erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg am Dienstag. Es ging um einen sechsjährigen Jungen.
Seit der Trennung lebt das Kind bei der Mutter, der Vater hat aber ein Umgangsrecht. Die Mutter sagte zunächst zu, es regelmäßig zu bringen. Nachdem sie umgezogen war und ein weiteres Kind bekommen hatte, wollte sie diese Vereinbarung aber ändern.
Das Gericht gab ihr Recht. Zwar könne eine vor Gericht abgeschlossene Umgangsvereinbarung nur dann ohne Einwilligung beider Eltern geändert werden, wenn sie dem Kindeswohl diene und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten sei. Dies sei hier aber der Fall. Wegen der geänderten Umstände sei das Bringen des Jungen zum Vater der Mutter nicht mehr zumutbar.
Entscheidend sei dabei nicht eine eventuelle Verantwortlichkeit eines Elternteils für die Änderung der Umstände, betonte das Gericht. Im Mittelpunkt der Bewertung stehe vielmehr allein das Kindeswohl.