Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Immobilienmakler haften direkt, wenn sie Wohnungssuchende diskriminieren. Auch dann, wenn sie den Mietvertrag nicht selbst abschließen. Damit zieht das Gericht eine klare Grenze gegen Praktiken, die im Alltag des Wohnungsmarkts lange geduldet wurden.
Besichtigungstermine sind ein entscheidender Filter. Wer hier nach Namen, Herkunft oder anderen geschützten Merkmalen sortiert, verletzt das Diskriminierungsverbot. Der Hinweis, man sei „nur Vermittler“, zählt nicht mehr.
Das Urteil erhöht den Druck auf die Branche. Standardisierte Abläufe, sachliche Kriterien und saubere Dokumentation sind keine Kür, sondern Pflicht. Ausnahmen im Gesetz bleiben eng und begründungspflichtig.
Die Botschaft ist eindeutig: Diskriminierung im Wohnungsmarkt ist kein Kavaliersdelikt. Und sie bleibt nicht länger folgenlos.


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