Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag gegen die 2G-Regelung im Einzelhandel in Brandenburg zurückgewiesen. Wie das in Berlin ansässige OVG am Donnerstag mitteilte, teilt der zuständige Senat die Einwände des Unternehmens, das eine Vielzahl von Filialen des Textileinzelhandels betreibt, nicht. Der Beschluss ist demnach unanfechtbar. (Az. OVG 11 S 109/21)
In Brandenburg gilt angesichts der Corona-Infektionslage die 2G-Regel im Einzelhandel, Zutritt haben also nur Geimpfte und Genesene. Ausgenommen von den Regeln sind Geschäfte des Grundbedarfs, also etwa Supermärkte und Apotheken, aber auch Buchhandlungen.
Die Einzelhandelskette hatte geltend gemacht, dass zur Kontrolle von Impfpässen und Ausweisen durch das Personal eine Ermächtigungsgrundlage fehle. Außerdem seien die Vorgaben unverhältnismäßig, denn die Ansteckungsgefahr im Einzelhandel sei gering. Es verstoße nicht zuletzt gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass einige Geschäfte von der Regel ausgenommen seien. Verwiesen wurde in der Klage zudem auf eine zunehmende Aggressivität bis hin zu körperlichen Übergriffen bei der Einlasskontrolle.
Das OVG teilte diese Auffassung hingegen nicht. Das Gericht stufte die 2G-Regel angesichts der Corona-Lage als angemessen ein, der Eingriff in die Berufsfreiheit sei angemessen. Der Einzelhandel könne zudem für die Kontrolle vorübergehend auf externes Sicherheitspersonal zurückgreifen und so das eigene Personal schonen.
Kürzlich hatten etwa das OVG Nordrhein-Westfalen und die Justiz in Hamburg ähnlich entschieden und Eilanträge gegen 2G im Einzelhandel abgelehnt. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel in Niedersachsen jedoch kürzlich vorläufig außer Vollzug gesetzt.