Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit behindert und kann deshalb seine Stelle nicht mehr ausfüllen, soll er im Betrieb anderweitig eingesetzt werden. Auch in der Probezeit gelte die Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Der Arbeitnehmer müsse aber die notwendigen Fähigkeiten für die Stelle besitzen, und der Arbeitgeber dürfe durch die Neubesetzung nicht unverhältnismäßig belastet werden. (Az. C-485/20)
Es ging um einen Facharbeiter bei der belgischen Bahn. Der Mann bekam in der Probezeit einen Herzschrittmacher, weswegen er seiner Aufgabe, dem Warten der Schienen, nicht mehr nachgehen konnte. Er wurde als behindert anerkannt und arbeitete kurzzeitig im Lager, wurde dann aber entlassen. Dagegen zog er vor den belgischen Staatsrat, der das Verfahren aussetzte und den EuGH um Auslegung des EU-Rechts bat. Im konkreten Fall muss nun das belgische Gericht entscheiden.