Verwaltungsangestellter aus Iserlohn darf 264.800 Euro Abfindung behalten

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Die Stadt Iserlohn kann von einem Verwaltungsangestellten dessen Abfindung in stolzer Höhe von 264.800 Euro nicht zurückverlangen. Das entschied am Dienstag das nordrhein-westfälische Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm. Auf eine unzureichende Beteiligung des Personalrats könne sich die Stadt nicht berufen, weil sie diesen Fehler selbst zu verantworten habe. (Az: 6 Sa 903/21)

Der Angestellte war seit 2008 bei der Stadt beschäftigt und verdiente zuletzt 3700 Euro brutto. Nach einem Streit unter anderem wegen eines neuen Schichtdienstmodells kam es zu Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß dem Aufhebungsvertrag zahlte die Stadt im April 2019 eine Abfindung von 264.800 Euro.

In der Stadt schlug dies hohe Wellen. Im Zuge der sogenannten Abfindungsaffäre trat der langjährige Bürgermeister Peter Paul Ahrens (SPD) im September 2019 zurück. Im Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Hagen Anklage wegen Untreue.

Rückgängig machen kann die Stadt die hohe Abfindungszahlung aber nicht, wie nun das LAG urteilte. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Iserlohn der Stadt zwar noch Recht gegeben – wegen unzureichender Beteiligung des Personalrats sei der Aufhebungsvertrag unwirksam.

Das LAG hob dieses Urteil nun jedoch auf und gab dem Verwaltungsangestellten Recht. Auch bei der „im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung“ verstoße die Annahme des Gelds nicht gegen die guten Sitten. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb diese sich darauf nicht berufen könne.

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