Landesminister sehen Voraussetzungen für Einrichtungs-Impfpflicht erfüllt

Krankenhaus
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Nach Überzeugung der Gesundheitsminister der Länder sind die Voraussetzungen zur Anwendung der Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen weitgehend erfüllt. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sehe in der kürzlich von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegten Handreichung zur Umsetzung der Regelung „eine sachdienliche Grundlage für den Vollzug“, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Gremiums.

„Nach intensiven Beratungen der Gesundheitsminister und -ministerinnen mit dem Bund haben wir jetzt gemeinsam die Voraussetzungen für die praktikable Umsetzung des Bundesgesetzes geschaffen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD). „Wir sehen in den kontinuierlichen Bund-Länder-Abstimmungen auf der Arbeitsebene eine gute Basis für eine zügige und rechtssichere Umsetzung.“

Mit der Handreichung sollten die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs unterstützt werden, hieß es in dem Beschluss weiter. Nach Ansicht der Landesgesundheitsminister bleiben aber noch Fragen offen. So fordert die GMK das Bundesgesundheitsministerium auf, gemeinsam mit dem Arbeitsministerium die offenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zeitnah zu klären. Der GMK zufolge hat sich das Bundesgesundheitsministerium bereit erklärt, die Beratung kontinuierlich fortzusetzen, um weitere Ergänzungen und Aktualisierungen vorzunehmen und offene Vollzugsfragen abzustimmen.

Zuvor hatten Bayern und einige andere Länder die Umsetzung der Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen wegen offener Fragen bei der Umsetzung infrage gestellt. Zuletzt hatte aber auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) Fortschritte bei den Beratungen über die Anwendung gesehen.

Das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sieht vor, dass die Mitarbeiter bis zum 15. März einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Tun sie das nicht, müssen die Arbeitgeber dies dem Gesundheitsamt melden, das dann über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot entscheidet. Dabei haben die Behörden einen Ermessensspielraum.

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