Auch bei EU-Auslandseinkünften müssen Sozialbeiträge die Steuerlast mindern. Soweit der andere EU-Staat auf Löhne und Renten keinen Steuerabzug gewährt, ist daher ein Sonderausgabenabzug in Deutschland möglich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen entschied. (Az: X R 11/20 und X R 28/20)
Der Kläger im Leitfall lebt als Rentner in Deutschland, arbeitete früher aber auch in Luxemburg. Von dort bezieht er daher eine Rente, die auch dort besteuert wird. Dabei gewährt Luxemburg Abzüge für die Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung, nicht aber zur Pflegeversicherung. Deshalb machte der Rentner die Pflegebeiträge als Sonderausgaben bei seiner deutschen Steuererklärung geltend.
Wie nun der BFH entschied, muss das Finanzamt dies anerkennen. Danach gelten entsprechende Vorschriften für Arbeitseinkünfte aus dem EU-Ausland für Renten entsprechend. Ziel sei in beiden Fällen die diskriminierungsfreie Sicherung der Freizügigkeit in der EU.
Dass Luxemburg Altersvorsorge und Krankenversicherung steuermindernd anerkennt, ändere für die Pflegeversicherung nichts. Die Sparten der Sozialversicherung seien jeweils getrennt zu betrachten.
In einem ähnlichen zweiten Fall mit Einkünften aus Luxemburg urteilte der BFH, dass aber umgekehrt ein Sonderausgabenabzug der Kranken- und Rentenbeiträge in Deutschland ausscheidet, weil diese bereits in Luxemburg berücksichtigt werden.