Allein ein Wechsel des Arbeitsorts innerhalb einer Großstadt wie Berlin ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klar. Für die Mitbestimmungspflicht reicht danach allein der Ortswechsel innerhalb einer politischen Gemeinde nicht aus. Vielmehr komme es auch auf weitere Änderungen der Arbeitsbedingungen an. (Az: 7 ABR 18/20)
Im konkreten Fall hatte ein Konzern seinen Innendienst neu organisiert. Danach sollten 2018 in Berlin 59 Beschäftigte aus drei Teams aus dem Bereich Disposition künftig in einem anderen, zwölf Kilometer entfernten Standort arbeiten.
Der Konzern informierte hierüber den Betriebsrat, wartete eine Zustimmung aber nicht ab. Mit seiner Klage machte der Betriebsrat geltend, es handle sich um eine zustimmungspflichtige Versetzung.
Doch eine Zustimmung der Arbeitnehmervertreter war nicht erforderlich, urteilte nun das BAG. Maßgeblich für die Mitbestimmungspflicht seien die Veränderungen der Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit. Hier seien ganze Teams an den anderen Standort verlegt worden. Die Arbeitsaufgaben und sogar die Kollegen blieben daher gleich.
Zwar könne auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts mitbestimmungspflichtig sein. Das gelte aber nicht, wenn ganze Teams oder Abteilungen „um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert“.
Die Entfernung zwischen den Standorten spiele in einer auch mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erschlossenen Stadt wie Berlin keine Rolle. Maßgeblich für die betroffenen Arbeitnehmer sei ohnehin die Entfernung oder Verbindung zum jeweiligen Wohnort.