Das Bundesverfassungsgericht hat den Bund aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei einer Corona-bedingten Triage zu treffen. Andernfalls bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper intensivmedizinischer Betten und Geräte wegen einer Behinderung benachteiligt würden, erklärte das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az: 1 BvR 1541/20). Die Bundesregierung will rasch ein entsprechendes Gesetz vorlegen.
Eine Triage betrifft Situationen, in denen weniger Plätze oder Geräte zur Verfügung stehen als für die Patienten erforderlich sind. Ärzte müssen dann entscheiden, welche Patienten beispielsweise ein Beatmungsgerät erhalten.
Eine gesetzliche Regelung für eine befürchtete Triage-Situation gibt es bislang nicht. Nach den hierfür bislang maßgeblichen „Empfehlungen“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) sind dabei die klinischen Erfolgsaussichten das entscheidende Kriterium.
Die neun Beschwerdeführer sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Sie befürchten in der Corona-Pandemie eine Benachteiligung, weil bei bestimmten Behinderungen oder Vorerkrankungen die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung schlechter seien als im Durchschnitt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung den im Grundgesetz verankerten Schutz behinderter Menschen vor Benachteiligungen verletze. Dem Gesetzgeber komme bei einer Regelung „ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ zu. Der Gesetzgeber darf konkrete Kriterien für Triage-Entscheidungen vorgeben, muss dies aber nicht.
„Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation“, heißt es weiter in dem Karlsruher Beschluss. Auch sie bräuchten daher eine gesetzliche Handhabe, die sicherstelle, „dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird“.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erklärte, der Gesetzgeber dürfe es nicht mehr den medizinischen Fachgesellschaften überlassen, Leitlinien für den Fall einer Triage aufzustellen. „Die Bundesregierung wird nun die verschiedenen gesetzgeberischen Optionen schnell und sorgfältig analysieren und zügig dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen.“
Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßte die Karlsruher Entscheidung. „Menschen mit Behinderung bedürfen mehr als alle anderen des Schutzes durch den Staat“, schrieb er auf Twitter.
Auch die SPD im Bundestag will rasch handeln. Es müsse verhindert werden, dass Behinderungen „stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden“ werden, erklärten die Abgeordneten Johannes Fechner und Heike Baehrens. „Konkret können wir uns dafür eine gesetzliche Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorstellen.“ Noch im Januar sollten die Beratungen über ein Gesetz beginnen.
Der Chef des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, sagte den Zeitungen der Funke Mediengruppe, der Gesetzgeber solle „Leitplanken“ definieren, an denen sich Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Entscheidung orientieren können. Politiker und Richter könnten nicht im hochakuten Einzelfall die Entscheidung auf der Intensivstation treffen.
Lob für das Urteil kam aus den Kirchen. Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Annette Kurschus, sagte dem RND, der Staat habe nun eine konkrete Schutzpflicht, Maßnahmen zu ergreifen, dass eine Benachteiligung von Behinderten auch tatsächlich nicht eintrete.
Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, nannte als entscheidendes Kriterium die Chance, die aktuelle Erkrankung durch Intensivtherapie zu überleben. Andere Kriterien wie Behinderung oder Vorerkrankung seien „ethisch in keiner Weise akzeptabel“.