Unterhaltssätze für Kinder steigen zum Jahreswechsel leicht an

Symbolbild: Kinder
Symbolbild: Kinder

Zum Jahreswechsel kommen auf Unterhaltspflichtige etwas höhere Zahlungen für ihre minderjährigen Kinder zu. Ab dem 1. Januar werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt leicht angehoben, wie das Bundesjustizministerium am Donnerstag mitteilte. Demnach stehen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs 396 Euro Mindestunterhalt zu, was einer Anhebung um drei Euro entspricht.

Der Mindestunterhalt ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Davon ausgehend wird die zur Ermittlung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Bezugsgröße ist jeweils das sogenannte sächliche Existenzminimum, das zuletzt 2020 durch den Existenzminimumbericht der Bundesregierung ausgewiesen wurde.

Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren, der zweiten Altersstufe, müssen Unterhaltspflichtige künftig mindestens 455 Euro und somit vier Euro mehr als zuvor zahlen. Für Kinder der dritten Altersstufe, die das 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit umfasst, wird der Bedarfssatz um fünf Euro auf 533 Euro angehoben.

Damit steigen auch die Bedarfssätze für Volljährige, die weiterhin 125 Prozent der Sätze der zweiten Altersstufe betragen. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt allerdings der zu zahlende Unterhalt im Neuen Jahr unverändert bei 860 Euro.

Bereits festgelegt wurden auch die Erhöhung der Bedarfssätze für 2023, die dann etwas stärker ausfällt. Ab Januar 2023 gilt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ein Satz von 404 Euro, bis zwölf Jahre von 464 Euro und ab dem 13. Lebensjahr von 543 Euro.

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